Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener
Beseitigungsanlagen
(Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100)
BayRS 2129-2-2-UVollzitat nach RedR: Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U),
die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438)
geändert worden ist
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes ( AbfG) vom 7. Juni 1972
(BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S.
721), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 außerhalb von
Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
(2) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter
Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt
werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.
§ 2
Abfälle aus der Landwirtschaft
(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen,
Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine
erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke
ausgeschlossen ist.
(2) 1Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden,
wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend
verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. 2Die
Kreisverwaltungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die Gebiete bekannt, in denen
die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind. 3In den
übrigen Gebieten ist das Verbrennen rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage
vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die
unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. 4Die
Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die in dieser
Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen dafür
nicht gegeben sind.
(3) Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie
holzige Abfälle aus dem
Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem
Hopfenbau, dürfen
verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung
der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
(4) 1Das
Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an
Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2Gefahren, Nachteile
oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des
Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 3Hierzu
sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit
erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie
von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen
einzuhalten. 4Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät
ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig
zu überwachen. 5Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden;
brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 6Um die Brandfläche
sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen
Abfällen freizumachen sind. 7Zum Schutz der Bodendecke und der Tier-
und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in
Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und
ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 8Es ist sicherzustellen, daß die
Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der
Dunkelheit erloschen ist 9Die Verbrennungsrückstände sind möglichst
bald in den Boden einzuarbeiten.
§ 3
Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau
Auf pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus ist § 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 4
Abfälle aus sonstigen Gärten
(1) 1Pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten,
insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie
angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche
Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
2Parkanlagen stehen den Gärten im Sinn des Satzes 1 gleich.
(2) 1Pflanzliche Abfälle aus Gärten im Sinn des Abs. 1 dürfen nur
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken
verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. 2 § 2 Abs. 4 Satz 2
bis 9 gilt entsprechend.
§ 5
Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle
(1) 1Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und beim Almbetrieb
anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur
Verrottung gebracht werden. 2Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie
angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen
erforderlich ist. 3Das gleiche gilt für angeschwemmtes Holz aus
Wildbächen und Muren. 4Um die Feuerstelle muß ein ausreichend breiter
Schutzstreifen vorhanden sein.
(2) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die beim Ausbau und bei der
Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis
hunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
pflanzliche Abfälle entgegen § 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 so zur
Verrottung bringt, daß für die Bewohner angrenzender Wohngrundstücke eine
erhebliche Geruchsbelästigung eintritt,
2.
strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ohne die nach
§ 2 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 erforderliche Anzeige oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder § 3 verbrennt,
3.
pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau entgegen
den Vorschriften des § 2 Abs. 4 oder des § 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise
der Beseitigung verbrennt,
4.
pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten im Sinn des § 4 Abs. 1 entgegen den
Vorschriften des § 4 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung
verbrennt oder
5.
pflanzliche Abfälle aus der Forst- oder der Almwirtschaft im Sinn des § 5 Abs. 1
oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen oder Gewässern
entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 2, 4 oder 5 oder des § 5 Abs. 2
über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.
§ 7
Inkrafttreten
1
§ 6 dieser Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft. 2Im übrigen
tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.1
1
[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1975 (GVBl S. 158). Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungsverordnungen.