Darf man Holz auf seinem Grundstück verbrennen?             

Kurze Antwort: Ja, wenn es auf dem Grundstück angefallen ist, z.B. Baumschnitt. Außerhalb der Wohnbebauung. Werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
(Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100)
BayRS 2129-2-2-UVollzitat nach RedR: Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes ( AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.

(2) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.

§ 2

Abfälle aus der Landwirtschaft

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

(2) 1Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. 2Die Kreisverwaltungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die Gebiete bekannt, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind. 3In den übrigen Gebieten ist das Verbrennen rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. 4Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

(3) Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

(4) 1Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 3Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. 4Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. 5Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 6Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. 7Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 8Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist 9Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

§ 3

Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau

Auf pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Abfälle aus sonstigen Gärten

(1) 1Pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. 2Parkanlagen stehen den Gärten im Sinn des Satzes 1 gleich.

(2) 1Pflanzliche Abfälle aus Gärten im Sinn des Abs. 1 dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. 2 § 2 Abs. 4 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.

§ 5

Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle

(1) 1Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. 2Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 3Das gleiche gilt für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 4Um die Feuerstelle muß ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

(2) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis hunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

pflanzliche Abfälle entgegen § 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 so zur Verrottung bringt, daß für die Bewohner angrenzender Wohngrundstücke eine erhebliche Geruchsbelästigung eintritt,

2.

strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ohne die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 erforderliche Anzeige oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder § 3 verbrennt,

3.

pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 4 oder des § 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt,

4.

pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten im Sinn des § 4 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt oder

5.

pflanzliche Abfälle aus der Forst- oder der Almwirtschaft im Sinn des § 5 Abs. 1 oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 2, 4 oder 5 oder des § 5 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.

§ 7

Inkrafttreten

1 § 6 dieser Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft. 2Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.1


1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1975 (GVBl S. 158). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.