Wann darf man seinen Rasen mähen? | ||
32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten,
Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten
für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und
Pflegeanstalten dürfen im Freien
1.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. In Goldbach laut Mitteilungsblatt vom 13. 6. 2002: von 19.00 bis 7.00 Uhr!
2.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35
an Werktagen auch in der
Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr
bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte
und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der
Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli
2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines
Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem
Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet
sind.