Darf man Bäume das ganze Jahr über fällen und Bäume schneiden?
     
 

Fäll- und Schnittverbote bei Baum- und Gehölzpflege

Am 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen. Ziel des Gesetztes ist es, unterschiedliche Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen.

Bäume im Garten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.

Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Ein schonender Formschnitt fällt somit nicht in das Verbot. Sie können jederzeit herausgewachsene Äste an Ihren Hecken und Sträuchern korrigieren. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen. Sie sind ganzjährig erlaubt.