Darf man Bäume das ganze Jahr über fällen und Bäume schneiden? | ||
Am 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Kraft getreten. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich
Fäll- und Schnittverbote
in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen
betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze
in der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze
beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit
den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen. Ziel des Gesetztes ist es,
unterschiedliche Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum
nutzen.
Bäume im Garten,
in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen
sind von den Fäll- und
Schnittverboten nicht betroffen.
Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten
also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden.
Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere
oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte
naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.
Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch
in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39
BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September.
Beachten Sie also, dass
der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt
jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Ein
schonender Formschnitt fällt somit nicht in das Verbot. Sie können jederzeit
herausgewachsene Äste an Ihren Hecken und Sträuchern korrigieren.
Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.
Sie sind ganzjährig erlaubt.