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Vereinssatzung – 09. 02. 2020
Satzung des Obst- und Gartenbauvereins
Goldbach
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Obst und Gartenbauverein Goldbach.
(2)
Der Sitz des Vereins ist die Marktgemeinde 63773 Goldbach
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist
1.
die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes
zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2.
die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der
Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
3.
die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
(3)
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1.
Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe,
Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften,
Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.
2.
Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke.
3.
Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.
4.
die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des
Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
(2)
Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen,
Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
(3)
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1.
einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2.
eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der
Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller
mitzuteilen.
(5)
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der
Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(6)
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7)
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch
gegen den Verein und sein Vermögen.
2.
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und
Privatunternehmen mit
der Auflösung oder einer ähnlichen
tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens.
3.
durch Ausschluss (§ 4).
4.
durch die Auflösung des Vereins.
§ 4
Ausschluss
(1)
Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von
satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden.
Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das
Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein Mitglied kann ferner
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen
die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der
Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung
mitzuteilen.
(3)
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb
einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses
schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung
entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4)
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des
Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber voll nachzukommen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt,
1.
an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen,
2.
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3.
Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
4.
die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1.
die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2.
die Satzung des Vereins zu befolgen,
3.
sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4.
die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6
Organe des Vereins
(1)
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung
(§ 10) und der Vorstand (§ 11).
(2)
Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen
Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und
Landespflege e. V.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2)
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den
Ort und den Termin der Mitgliederversammlung. Diese findet
alljährlich im Frühjahr statt. Die Einberufung (Ladung) der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt des Marktes Goldbach zu erfolgen. Die Einberufung muss
mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungs-gegenstände
erfolgen. Mitglieder sind berechtigt, bis zum 1.Januar eines Jahres
Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform beim
Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 16 (1). Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über
Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht
rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mit-gliederversammlung keinen Beschluss
fassen.
(3)
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit
einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen.
Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf
Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die
vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu
richten.
§ 8
Durchführung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine
qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als
Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen
durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied
persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen
Vertreter.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird
von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der Vorstand bestimmt hierzu aus
seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Sind alle Mitglieder des Vorstands
verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt
für diesen Tagesordnungspunkt ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu
bestimmender Leiter die Versammlung.
(3)
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei
dessen Verhinderung von einem vom
Vorstand zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu
fertigen und vom Vorstand und Schriftführer oder durch den vom Vorstand
bestimmten Vertreter zu unterzeichnen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1.
die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung.
2.
die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3.
die Festsetzung des Vereinsbeitrages
und – in besonderen Fällen, in
denen die regelmäßigen Beiträge nicht ausreichen – die Höhe von Umlagen. Diese
darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
4.
die Bestellung des Rechnungsprüfers aus dem Kreise der Mitglieder.
5.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des
abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes.
6.
die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7.
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des
Vereins.
§ 10
Vereinsleitung
(1)
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und dem
Beirat. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des
Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung
bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2)
Im Falle des
Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden
Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder
einzelner Mitglieder widerrufen.
(4)
Die Vereinsleitung ist zuständig
für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1.
die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2.
die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3.
die Aufstellung Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4.
der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5.
der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
6.
die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und
Anträge.
7.
die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.
(5)
Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den
Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6)
Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch
den Vorstand einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(7)
Beschlüsse der
Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch
mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein
Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.
§ 11
Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich aus ein bis drei
gleichberechtigten ersten Vorsitzenden (m/w/d) und ein bis drei
gleichberechtigten zweiten Vorsitzenden (m/w/d) zusammen.
(2)
Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand
werden die bei der
Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
Der Vorstand kann darüber
hinaus eine pauschale
Aufwandsentschädigung seiner
Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese
bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung.13
(3)
Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(4)
Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als 250,00
€ überschreiten oder nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als 250,00 €
betragen der Zustimmung der Vereinsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt
ausschließlich der Vorstand.
§ 12
Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke
nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
1.
durch Mitgliederbeiträge.
2.
durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3.
durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 13
Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich
zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und
den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).
§ 14
Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Vereinskasse. Er
darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.
sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und
sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.
2.
die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3.
ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem
Laufenden zu halten.
4.
die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5.
die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen
abzuliefern.
§ 15
Aufgaben des Schriftführers
(1)
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den
Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins
hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den
Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorgelegt werden kann.
§ 16
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1)
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2)
Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins (§ 1
(2)), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich
der Landespflege zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. Februar 2020
beschlossen und tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Goldbach, den 09. 02. 2020
Stefan Rausch
Herbert Rettinger
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender